Jüdische Bevölkerung
1870 - 1933
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Verstöße |
Kapitel |
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Keine
öffentlichen, rechtlichen oder
behördlichen Verstöße feststellbar. |
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Jüdische Bevölkerung 1933 - 1945
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Verstöße |
Kapitel |
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Erteilung der Umbaugenehmigung zur
Umwandlung der Synagoge in Zündorf gegen die Regeln
des preußischen Baurechtes
Drastische Strafen bei Verstößen gegen
die nationalsozialistischen Gesetze und
Verordnungen (Verletzung von Rechtsgrundsätzen und
der Verhältnismäßigkeit von Straftaten und
Strafen) |
2.1.10
2.1.10 |
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Afrikanische Kriegsgefangene und Besatzungssoldaten
(Rheinlandbastarde) in Porz
1914 - 1926
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Verstöße |
Kapitel |
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Kein Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht
Fehlende
Unschuldsvermutung und
Verteidigungsrechte
Nürnberger Gesetze ("Rassenschande") |
3.1.01
3.1.01
3.1.03
3.1.01 |
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Fremd- und Zwangsarbeiter in Porz 1939 - 1945
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Verstöße |
Kapitel |
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Übertragung
originärer Polizeiaufgaben an die SA in
der Zeit der "Machtergreifung"
Drastische Strafen bei Verstößen gegen die
nationalsozialistischen Gesetze und
Verordnungen (Verletzung von
Rechtsgrundsätzen und der
Verhältnismäßigkeit von Straftaten und
Strafen)
Kein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
und ein unparteiisches Gericht
Sondergerichtsbarkeit der SS bei der
Behandlung von Sabotagefällen in
Industriebetrieben |
4.1.04
4.1.04
4.1.06
4.1.02
4.1.04
4.1.06
4.1.09 |
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Die belgischen Besatzungstruppen in Porz 1951 - 2004
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Verstöße |
Kapitel |
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Keine
öffentlichen, rechtlichen oder
behördlichen Verstöße feststellbar. |
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Migranten in Porz
1945 bis heute
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Verstöße |
Kapitel |
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Keine
öffentlichen, rechtlichen oder
behördlichen Verstöße feststellbar. |
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Quelle:
1)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in:
Amtsblatt
der Europäischen
Gemeinschaften, 18.12.2000, C 364, S. 9-21.
KAPITEL VI :
Justizielle Rechte
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Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht
Unschuldsvermutung und
Verteidigungsrechte
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der
Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit
Straftaten und Strafen
Recht,
wegen derselben Straftat nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu
werden |
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50 |
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