
Die
Entstehung der Spezial-Synagogengemeinde in Zündorf
Der Landrat legte am 26.
Juni 1864 der Kölner Regierung ein Statut für
Synagogengemeinde zur Genehmigung vor; darin wurde
festgelegt, dass die Bürgermeistereien Wahn, Heumar
und Rösrath der Spezial-Synagogengemeinde Zündorf
zugeteilt werden sollen und die anderen
Bürgermeistereien des Kreises der
Spezial-Synagogengemeinde Mülheim angehören sollen.
Das Statut trat am 3. April 1865 in Kraft und
enthielt folgende Vorschriften:
Jedes Mitglied der
jüdischen Gemeinde ist beitragspflichtig; die
Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des
darauf folgenden Monats, an dem das Mitglied als
Mitglied der Synagogengemeinde des Kreises Mülheim
gilt. Das Mitglied muss diesen Beitrag dann bis zum
letzten Tag des Monats, an dem es die
Synagogengemeinde verlässt, bezahlen. Mitglieder die
weniger als einen Taler Klassensteuer zahlen,
brauchen keinen Beitrag zahlen. Alle Beitragszahler
werden in drei Klassen eingeteilt. Weiterhin muss
jedes männliche Mitglied, welches selbstständig ist,
ein Amt der Synagogengemeinde übernehmen. Wer sich
dem Beitrag entzieht, kann aus der
Synagogengemeinschaft ausgeschlossen werden. Die
Synagogengemeinde wählt gemeinsam neun
Repräsentanten, die jedoch keine Brüder,
Descendenten (Nachkommen) oder Ascendenten
(Vorfahren) sein dürfen. Wählen und gewählt werden
dürfen nur Männer. Der Gemeindevorstand amtiert in
Mülheim am Rhein und besteht aus drei Mitgliedern,
den Vorstehern. Zu jedem der drei Vorsteher wird
auch ein stellvertretender Vorsteher gewählt. Beide
Ämter gelten jeweils für sechs Jahre. Die Vorsteher
erstellen auch die Synagogenordnung. Alles, was in
den jüdischen Gemeinden vorgeht, wird von der
Regierung beaufsichtigt:
Der öffentliche
Gottesdienst darf mit Genehmigung der Polizeibehörde
in Privatwohnungen stattfinden. Die Synagogen dürfen
nur dann zu Trauungen benutzt werden, wenn diese
durch einen Rabbiner oder einen von einem Rabbiner
unterrichteten Laien durchgeführt werden. Die Armen-
und Krankenpflege in jüdischen Synagogengemeinden
wird von Spendengeldern unterstützt. Die
Synagogengemeinde muss für die Unterhaltung und
Instandhaltung der Begräbnisplätze sorgen. Es können
sich auch mehrere Synagogengemeinden.
zusammenschließen. Der Unterricht in einer jüdischen
Religionsschule muss von einem geprüften
Elementarlehrer erteilt werden. Jedes jüdische Kind
im schulpflichtigen Alter muss in der jüdischen
Religion in der Religionsschule oder durch
Privatunterricht von einem qualifizierten
Religionslehrer unterrichtet werden. Die
Unterhaltungskosten für die jüdischen Schulen sowie
die Religionsschulen werden aus dem Etat der
Synagogengemeinde bezahlt. Die Oberaufsicht über die
Verwaltung der Synagogengemeinde, insbesondere das
Finanzwesen, obliegt der Kölner Regierung.
[Quellenverweis:
Statut für die Synagogengemeinde ...]
Aufschluss über die
finanzielle Lage der jüdischen Gemeinde geben die
Haushaltspläne (Budgets) der jüdischen Gemeinde: Im
Dezember 1853 legten alle Gemeindemitglieder das
Budget der Synagogengemeinde fest, welches von der
Repräsentantenversammlung bestätigt wurde. So wurden
im Jahre 1854 12 Taler und 24 Silbergroschen als
Beiträge von acht Mitgliedern eingenommen. Der
Vorstand legte die Höhe der Ausgaben auf die Summe
der Einnahmen, also 12 Taler und 24 Silbergroschen,
fest.
1866 sind elf
Beitragspflichtige erwähnt.
Mitglieder |
Klassen-
steuer-
beitrag |
Angesetzter
Betrag (Taler) |
01.
Salomon,Isaak, Zündorf |
4 |
3,60 |
02. Salomon,
Raphael, Zündorf |
1 |
0,24 |
03. Sperber,
Leopold, Zündorf |
2 |
1,18 |
04. Cahn,
Aaron, Zündiorf |
2 |
1,18 |
05. Meyer,
Aaron, Wwe. |
2 |
1,18 |
06. Cahn,
Jakob, Zündorf |
1 |
0,24 |
07. Salomon,
Simon, Zündorf |
2 |
1,18 |
08. Meyer,
Lazarus, Zündorf |
2 |
1,18 |
09. Moises,
Jakob, Zündorf |
1 |
0,24 |
10. Wallach,
Abraham, Ensen |
3,10 |
2,12 |
11. Cahn,
Levy, Zündorf |
0,15 |
0,00 (dispens.) |
Bis 1882 stiegen die Jahreseinnahmen auf 225
Reichsmark. Die Listen der Beitragspflichtigen
blieben über die Jahre fast unverändert.
Bereits im Jahre 1866
beantragte der Vorstand der Synagogengemeinschaft
des Kreises Mühlheim bei der Kölner Regierung, für
die Gemeinde Zündorf einen Steuerexekutor
(Steuerzwangsvollstrecker) zu ernennen. Ein Bürger
namens Kuchmüller wurde ernannt, die Kultusbeiträge
einzuziehen.
Die Synagoge in
Niederzündorf war lediglich ein kleiner Betsaal. Für
seine Benutzung galten seit die strengen
Vorschriften der „Ordnung für die Synagoge in
Zündorf“ vom 22. Mai 1865. Unter anderem wurden das
Herumlaufen und das Reden in der Synagoge untersagt;
die Plätze mussten von den Gemeindemitgliedern
jährlich angemietet werden. Der Vorstand der
Synagogengemeinde bestimmt den Vorsänger und
überwacht die Einhaltung der Vorschriften.
[Quellenverweis:
Ordnung für die Synagogengemeinde ...]
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