Die Entstehung der Spezial-Synagogengemeinde in Zündorf

Der Landrat legte am 26. Juni 1864 der Kölner Regierung ein Statut für Synagogengemeinde zur Genehmigung vor; darin wurde festgelegt, dass die Bürgermeistereien Wahn, Heumar und Rösrath der Spezial-Synagogengemeinde Zündorf zugeteilt werden sollen und die anderen Bürgermeistereien des Kreises der Spezial-Synagogengemeinde Mülheim angehören sollen. Das Statut trat am 3. April 1865 in Kraft und enthielt folgende Vorschriften:

Jedes Mitglied der jüdischen Gemeinde ist beitragspflichtig; die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des darauf folgenden Monats, an dem das Mitglied als Mitglied der Synagogengemeinde des Kreises Mülheim gilt. Das Mitglied muss diesen Beitrag dann bis zum letzten Tag des Monats, an dem es die Synagogengemeinde verlässt, bezahlen. Mitglieder die weniger als einen Taler Klassensteuer zahlen, brauchen keinen Beitrag zahlen. Alle Beitragszahler werden in drei Klassen eingeteilt. Weiterhin muss jedes männliche Mitglied, welches selbstständig ist, ein Amt der Synagogengemeinde übernehmen. Wer sich dem Beitrag entzieht, kann aus der Synagogengemeinschaft ausgeschlossen werden. Die Synagogengemeinde wählt gemeinsam neun Repräsentanten, die jedoch keine Brüder, Descendenten (Nachkommen) oder Ascendenten (Vorfahren) sein dürfen. Wählen und gewählt werden dürfen nur Männer. Der Gemeindevorstand amtiert in Mülheim am Rhein und besteht aus drei Mitgliedern, den Vorstehern. Zu jedem der drei Vorsteher wird auch ein stellvertretender Vorsteher gewählt. Beide Ämter gelten jeweils für sechs Jahre. Die Vorsteher erstellen auch die Synagogenordnung. Alles, was in den jüdischen Gemeinden vorgeht, wird von der Regierung beaufsichtigt:

Der öffentliche Gottesdienst darf mit Genehmigung der Polizeibehörde in Privatwohnungen stattfinden. Die Synagogen dürfen nur dann zu Trauungen benutzt werden, wenn diese durch einen Rabbiner oder einen von einem Rabbiner unterrichteten Laien durchgeführt werden. Die Armen- und Krankenpflege in jüdischen Synagogengemeinden wird von Spendengeldern unterstützt. Die Synagogengemeinde muss für die Unterhaltung und Instandhaltung der Begräbnisplätze sorgen. Es können sich auch mehrere Synagogengemeinden. zusammenschließen. Der Unterricht in einer jüdischen Religionsschule muss von einem geprüften Elementarlehrer erteilt werden. Jedes jüdische Kind im schulpflichtigen Alter muss in der jüdischen Religion in der Religionsschule oder durch Privatunterricht von einem qualifizierten Religionslehrer unterrichtet werden. Die Unterhaltungskosten für die jüdischen Schulen sowie die Religionsschulen werden aus dem Etat der Synagogengemeinde bezahlt. Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Synagogengemeinde, insbesondere das Finanzwesen, obliegt der Kölner Regierung.

[Quellenverweis: Statut für die Synagogengemeinde ...]

Aufschluss über die finanzielle Lage der jüdischen Gemeinde geben die Haushaltspläne (Budgets) der jüdischen Gemeinde: Im Dezember 1853 legten alle Gemeindemitglieder das Budget der Synagogengemeinde fest, welches von der Repräsentantenversammlung bestätigt wurde. So wurden im Jahre 1854 12 Taler und 24 Silbergroschen als Beiträge von acht Mitgliedern eingenommen. Der Vorstand legte die Höhe der Ausgaben auf die Summe der Einnahmen, also 12 Taler und 24 Silbergroschen, fest.

1866 sind elf Beitragspflichtige erwähnt.

Mitglieder Klassen-
steuer-
beitrag
Angesetzter
Betrag (Taler)
01. Salomon,Isaak, Zündorf 4 3,60
02. Salomon, Raphael, Zündorf 1 0,24
03. Sperber, Leopold, Zündorf 2 1,18
04. Cahn, Aaron, Zündiorf 2 1,18
05. Meyer, Aaron, Wwe. 2 1,18
06. Cahn, Jakob, Zündorf 1 0,24
07. Salomon, Simon, Zündorf 2 1,18
08. Meyer, Lazarus, Zündorf 2 1,18
09. Moises, Jakob, Zündorf 1 0,24
10. Wallach, Abraham, Ensen 3,10 2,12
11. Cahn, Levy, Zündorf 0,15 0,00 (dispens.)


Bis 1882 stiegen die Jahreseinnahmen auf 225 Reichsmark. Die Listen der Beitragspflichtigen blieben über die Jahre fast unverändert.

Bereits im Jahre 1866 beantragte der Vorstand der Synagogengemeinschaft des Kreises Mühlheim bei der Kölner Regierung, für die Gemeinde Zündorf einen Steuerexekutor (Steuerzwangsvollstrecker) zu ernennen. Ein Bürger namens Kuchmüller wurde ernannt, die Kultusbeiträge einzuziehen.

Die Synagoge in Niederzündorf war lediglich ein kleiner Betsaal. Für seine Benutzung galten seit die strengen Vorschriften der „Ordnung für die Synagoge in Zündorf“ vom 22. Mai 1865. Unter anderem wurden das Herumlaufen und das Reden in der Synagoge untersagt; die Plätze mussten von den Gemeindemitgliedern jährlich angemietet werden. Der Vorstand der Synagogengemeinde bestimmt den Vorsänger und überwacht die Einhaltung der Vorschriften.

[Quellenverweis: Ordnung für die Synagogengemeinde ...]