KAPITEL II : Freiheiten
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Recht
auf Freiheit und Sicherheit
Achtung
des Privat- und Familienlebens
Schutz
personenbezogener Daten
Recht,
eine Ehe einzugehen und eine Familie zu
gründen
Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit
Freiheit
der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Freiheit
von Kunst und Wissenschaft
Recht
auf Bildung
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
Unternehmerische Freiheit
Eigentumsrecht
Asylrecht
Schutz
bei Abschiebung, Ausweisung und
Auslieferung |
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19 |
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KAPITEL III : Gleichheit
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Gleichheit vor dem Gesetz
Nichtdiskriminierung
Vielfalt
der Kulturen, Religionen und Sprachen
Gleichheit von Männern und Frauen
Rechte
des Kindes
Rechte
älterer Menschen
Integration von Menschen mit Behinderung |
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 |
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KAPITEL IV:
Solidarität
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Recht
auf Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Unternehmen
Recht
auf Kollektivverhandlungen und
Kollektivmaßnahmen
Recht
auf Zugang zu einem
Arbeitsvermittlungsdienst
Schutz
bei ungerechtfertigter Entlassung
Gerechte
und angemessene Arbeitsbedingungen
Verbot
der Kinderarbeit und Schutz der
Jugendlichen am Arbeitsplatz
Familien- und Berufsleben
Soziale
Sicherheit und soziale Unterstützung
Gesundheitsschutz
Zugang
zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse
Umweltschutz
Verbraucherschutz |
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38 |
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KAPITEL V :
Bürgerrechte
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Aktives
und passives Wahlrecht bei den Wahlen
zum Europäischen Parlament
Aktives
und passives Wahlrecht bei den
Kommunalwahlen
Recht
auf eine gute Verwaltung
Recht
auf Zugang zu Dokumenten
Der
Bürgerbeauftragte
Petitionsrecht
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
Diplomatischer und konsularischer Schutz |
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46 |
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KAPITEL VI :
Justizielle Rechte
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Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht
Unschuldsvermutung und
Verteidigungsrechte
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der
Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit
Straftaten und Strafen
Recht,
wegen derselben Straftat nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu
werden |
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50 |
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Hinweis:
Artikel, die sich auf unsere Untersuchung nicht
anwenden lassen, weil sie anachronistisch sind ,
werden nicht berücksichtigt (z.B. sind die Artikel
37, 39, 40 nicht auf die jüdische Bevölkerung, die
Zwangs- und Fremdarbeiter anwendbar).
Quelle:
1)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in:
Amtsblatt
der Europäischen
Gemeinschaften, 18.12.2000, C 364, S. 9 -21.
Zum Download hier klicken.